...Grundgedanke ist, dass derjenige, der einen vermeidbaren Versicherungsfall bewusst – und somit rechtsmissbräuchlich – herbeiführt, sich nicht zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft schadlos halten soll. Grundsätzlich übernehmen Krankenkassen nach dem Sozialstaatsgedanken notwendige Leistungen ohne Rücksicht auf die Krankheitsursache. Der Gesetzgeber macht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz ...
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Grundsätzlich übernehmen Krankenkassen nach dem Sozialstaatsgedanken notwendige Leistungen ohne Rücksicht auf die Krankheitsursache. Der Gesetzgeber macht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Fall, dass sich Einzelne unsolidarisch verhalten, dennoch aber Leistungen der Solidargemeinschaft verlangen. In § 52 SGB V sind Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden definiert. Die Frage war vorliegend, ob nicht auch weitere Handlungen aufgenommen werden müssten, die ebenfalls zu einer Leistungsbeschränkung führen.
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... müssen auch die gesetzlichen Möglichkeiten zur ambulanten Leistungserbringung weiter gestärkt werden. Es könnte zum einen durch eine Ausweitung der anspruchsberechtigten Indikationen, Versorgungsbereiche und Patientengruppen für die institutionellen Möglichkeiten nach §§ 116ff. SGB V erreicht werden. Zum anderen könnte die im Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen genannte Hybrid-DRG ...
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Bereits vor der Corona-Pandemie zeigten verschiedene Analysen die Folgen des hohen Reformstaus bei den Krankenhausstrukturen und der Krankenhausfinanzierung für das Gesundheitssystem. Besonders betroffen ist die stationäre Patientenversorgung. Hier hat die Corona-Pandemie die Auswirkungen des Reformstaus schonungslos offengelegt.
Der steigende Anteil chronisch erkrankter und multimorbider älterer Menschen und die Sicherung der Gesundheitsversorgung in dünn besiedelten und ländlichen Räumen sind Herausforderungen, die politisches Handeln dringend notwendig machen.
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... Rentenversicherungsträgern – maßgeblich über Fragen der Versicherungspflicht zu entscheiden haben. Zum anderen: Ein Gesundheitswesen, das Gesundheit für das höchste Gut hält, verlangt bestmögliche medizinische Versorgung zu bezahlbaren Preisen. Es löst dadurch einen ökonomischen Druck aus, der zur Suche nach neuen, möglichst sozialversicherungsfreien Kooperationsformen führt. Was ist "Scheinselbstständigkeit"? Richter am ...
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Scheinselbstständigkeit im Gesundheits- und Sozialwesen: Einfache und eindeutige Antworten zur Statusbeurteilung bleiben vorerst aus.
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...Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) ist mit Ausnahmen am 23.07.2015 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 30, S. 1211). Damit hat sich die gesetzliche Regelung zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld bei ärztlicher Feststellung grundsätzlich verändert (§ 46 SGB V). Die gesetzliche Änderung dieser Regelung wurde ...
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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich die gesetzliche Regelung zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld bei ärztlicher Feststellung grundsätzlich verändert.
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... statistischen Verfahrens der Ermittlung der Risikostruktur zu ihren Lasten ausging. Das BSG hält die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe die legitimen Ziele verfolgt, wirtschaftliches, effizienzsteigerndes Verhalten der Krankenkassen im Interesse der finanziellen Stabilität der GKV als wichtigen Gemeinwohlbelang zu fördern und zugleich Anreize zur Verbesserung der ...
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Morbi-RSA verfolgt legitime legislative Ziele.
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