Rubrik
SGB V (1)

Inhaltstyp
Veranstaltungsbericht (1)

Autor: RiLSG Jörn Hökendorf, Pressesprecher des DSGT e.V.

Anlass: Kommission SGB V auf dem 8. DSGT

Schlagwörter: Mitverursachung, Gesetzliche Krankenversicherung, Notwendige Leistungen, Selbstverschulden
... für den Fall, dass sich Einzelne unsolidarisch verhalten, dennoch aber Leistungen der Solidargemeinschaft verlangen. In § 52 SGB V sind Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden definiert. Hier werden teilweise Leistungsausschlüsse bei vorsätzlicher Verursachung einer Krankheit sowie bei medizinisch nicht indizierten Operationen wie Brustvergrößerungen, Tätowierungen oder Piercings geregelt. Die ...

Grundsätzlich übernehmen Krankenkassen nach dem Sozialstaatsgedanken notwendige Leistungen ohne Rücksicht auf die Krankheitsursache. Der Gesetzgeber macht jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Fall, dass sich Einzelne unsolidarisch verhalten, dennoch aber Leistungen der Solidargemeinschaft verlangen. In § 52 SGB V sind Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden definiert. Die Frage war vorliegend, ob nicht auch weitere Handlungen aufgenommen werden müssten, die ebenfalls zu einer Leistungsbeschränkung führen.