... langjährig Versicherte ausgeweitet.[3] Langjährig Versicherte können nach § 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) n.F. nach 45 Beitragsjahren mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Auf die Wartezeit (§ 51 Abs. 3a SGB VI) werden angerechnet: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (ALG I, aber nicht die letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn, dazu sogleich), Zeiten der Pflege bei ...
|