... Buch Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt) in Betracht, deren Träger die Kommunen sind. Allenfalls bei einem Zusammenleben mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner bzw. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner kommt ein weiterer Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch über die Regelung der Bedarfsgemeinschaft in Betracht, § 7 Abs. 3a SGB II.[10] Dann sind die Leistungen ...
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