... Anhörung des Betroffenen und ohne Anwendung der Aufhebungsvorschriften in den §§ 44 ff SGB X eine Aufhebungsmöglichkeit mit Wirkung von dem Zeitpunkt vor, ab dem sich die andere Rentenhöhe ergibt. Ferner regelt die Formulierungshilfe in § 34 Abs. 3g SGB VI eine Einbehaltung von Erstattungsbeträgen bis zu 200,- € von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte, wenn das – jederzeit widerrufliche ...
|