Die Stellungnahme muss sich daher auf wenige Aspekte des Gesetzentwurfes und Anmerkungen zu dessen Artikel 2 beschränken.
Aus Sicht von Gerichtsleitungen und -verwaltungen mag der Gesetzentwurf aufgrund des mit der Einhaltung von Hygienevorschriften und der Gewährleistung von Abstandsgeboten sowie dem Schutz der in den Gerichten Beschäftigten verbundenen organisatorischen und finanziellen Aufwands positiv gesehen werden. Die Intention des Gesetzentwurfes, die Funktionsfähigkeit u. a. der Sozialgerichtsbarkeit auch während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen, ist daher grundsätzlich zu begrüßen.
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