Rubrik
SGB II (2)

Inhaltstyp
Rechtsprechung (2)

Autor: Gerd Goldmann

Anlass:

Schlagwörter: Hartz IV, Arbeitslosengeld II, Kürzung, Sanktion, Sanktionen, SGB II
...) beachten, und daran, dass die Sanktionen zur Erreichung der vorgesehenen, aber nicht hinreichend hergeleiteten Ziele verhältnismäßig sind. Darüber hinaus war erkennbar, dass der Senat positive Wirkungen der Sanktionen für nicht hinreichend empirisch belegt hielt. Er wies deutlich darauf hin, dass die Wirkungen von Sanktionen gezielt erforscht werden müssten und er diesen Bereich für defizitär erachte ...

Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. war am 15. Januar 2019 als sachverständiger Dritter durch seine Präsidentin Monika Paulat und den Vorsitzenden der SGB II-Kommission Gerd Goldmann in der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen im SGB II vertreten. Gegenstand des Verfahrens ist eine Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Nach Ansicht des Sozialgerichts wird durch die Kürzungen des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverletzungen in das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes eingegriffen. Die Regelungen verstießen ferner

Autor: Rechtsanwalt Jörg Neunaber (Kanzlei VHN - von Häfen & Neunaber, Delmenhorst)

Anlass: Urteil des Bundesgerichtshofes

Schlagwörter: Kosten der Unterkunft, Mietzahlung, Rückzahlungsanspruch, § 22 Abs. 7 SGB II
... das Jobcenter die Überzahlungen nicht zurückzahlten. Amts- und Landgerichtsurteil Erstinstanzlich wurde die Klage des Jobcenters auf Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Miete für den Monat August in Höhe von 860 € durch das Amtsgericht abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Direktüberweisung der Miete vom Jobcenter an die Vermieter keine Auswirkung auf die Rückabwicklung nach § 812 Abs ...

Versehentliche Zahlung der Kosten der Unterkunft an den Vermieter nach Vertragsende des Mietverhältnisses: Jobcenter steht unmittelbarer Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter zu.