Rubrik
Richterliche Tätigkeit (1)
SGB VIII (2)
SGB X / SGG (1)
Stellungnahmen (1)

Inhaltstyp
Gesetzgebung (2)
Rechtsprechung (1)
Stellungnahme (2)

Autor: Monika Paulat, Präsidentin des Deutschen Sozialgerichtstages, Präsidentin des Landessozialgerichts a.D., Martin Isermeyer, Fachbereichsleiter Kinder- und Jugendhilfe, ejf gemeinnützige AG Berlin

Anlass:

Schlagwörter: Positionspapier, Familie, Kooperation, Beteiligung, Kindeswohl, Grundsatzpapier, Kinder- und Jugendhilfe
... die besondere Bedeutung des Rechts auf Beteiligung III. fachlich-strukturelle Grundlagen 1. Inklusive und bedarfsgerechte Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe 2. Sozialraum und Sozialraumorientierung IV. Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII 1. Eltern und ihre Einbindung in die stationären Hilfen zur Erziehung 2. Ambulante Hilfen V. Voraussetzungen für die Erlaubnis ...

Das SGB VIII formuliert grundlegende Werte und Ziele (wie Eigenverantwortung, Gemeinschaftsfähigkeit, Verantwortung der Familien, Schutz des Kindeswohls, Beteiligung und Kooperation) und fachliche Standards (zum Beispiel Hilfeplanverfahren und Jugendhilfeplanung, Eltern- und Familienarbeit), wie sie zur Zeit der Entstehung des Gesetzes erfassbar und zukunftsweisend waren. Sie wurden gemäß den gesellschaftlichen und fachlichen Entwicklungen mehrfach ergänzt und aktualisiert [...]. Trotz des in vielen Teilen überzeugenden Gesetzes nimmt der DSGT zu unterschiedlichen Themen und an vielen Stellen Mängel in der Umsetzung in die Praxis wahr. (Mehr)

Autor: Monika Paulat, Präsidentin des DSGT e.V. und Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg a.D.

Anlass: Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)

Schlagwörter: Kinder, Jugendhilfe, Jugendliche
... Notsituationen. Allerdings ist noch nicht eindeutig abzusehen, auf welche Bedarfslagen in der Praxis diese Hilfe tatsächlich durch die im Verhältnis zum gestrichenen § 20 SGB VIII veränderten Voraussetzungen abzielt. Durch den Einsatz ehrenamtlicher Paten allein und ohne die Verpflichtung zu einer fachlichen Begleitung kann nicht sichergestellt werden, dass eine qualifizierte, bedarfsdeckende Unterstützung der ...

im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass das Kinder- und Jugendhilferecht auf Basis des in der letzten Legislaturperiode vom Bundestag beschlossenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes weiterentwickelt werden soll. Dazu hat das BMFSFJ im Vorfeld des weiteren Gesetzesvorhabens 2019 einen Dialog mit Akteuren aus Wissenschaft und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Behindertenhilfe und den Ländern und Kommunen im Dialogprozess „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ im Jahr 2019 geführt.

Autor: Weßler-Hoth, Susanne, Richterin am SG Frankfurt a. M. Vizepräsidentin und Vorsitzende der Kommission Verfahrensrecht

Anlass: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG)

Schlagwörter: Funktionsfähigkeit, Corona, Covid-19, Sozialgerichtsbarkeit
... werden. Vorschlägen, die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter an sozialgerichtlichen Entscheidungen zurückzudrängen, z. B. durch Ausweitung der Möglichkeit schriftlicher Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung oder die Einführung des konsentierten Einzelrichters, hat der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. schon in der Vergangenheit nachdrücklich widersprochen und hält an dieser Haltung ...

Die Stellungnahme muss sich daher auf wenige Aspekte des Gesetzentwurfes und Anmerkungen zu dessen Artikel 2 beschränken. Aus Sicht von Gerichtsleitungen und -verwaltungen mag der Gesetzentwurf aufgrund des mit der Einhaltung von Hygienevorschriften und der Gewährleistung von Abstandsgeboten sowie dem Schutz der in den Gerichten Beschäftigten verbundenen organisatorischen und finanziellen Aufwands positiv gesehen werden. Die Intention des Gesetzentwurfes, die Funktionsfähigkeit u. a. der Sozialgerichtsbarkeit auch während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sicherzustellen, ist daher grundsätzlich zu begrüßen.

Autor: RiSG (Frankfurt a.M.) Susanne Weßler-Hoth, Vorsitzende der SGG/SGBX-Kommission

Anlass:

Schlagwörter: Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit, Elementarfeststellungsklage, Pauschgebührenpflicht, Beteiligung ehrenamtlicher Richter/innen
... BSG nach § 163 Abs. 2 SGG des Änderungsvorschlags, so kompliziert sein, dass sie sich voraussichtlich als nicht praxistauglich erweisen wird.“ Landessozialgerichte sollen u.U. auch ohne ehrenamtliche Richter/innen entscheiden Auch die Aufnahme einer Regelung in Art. 1 Nr. 4 - § 153 SGG, wonach das Landessozialgericht ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter durch Beschluss ...

Der Bundesrat hat im Februar 2018 beschlossen, den vom Freistaat Sachsen eingebrachten Gesetzesvorschlag (BR-Ds. 29/18) für ein Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Dabei handelt es sich um die wortgleiche Fassung des Beschlusses des Bundesrates vom 13.05.2016 (BR-Ds. 184/16), der im Bundestag in der 18. Wahlperiode nicht mehr abschließend behandelt wurde.

Autor: Robert Nazarek, DGB, Referatsleiter Sozialrecht

Anlass: Urteil des Bundesfinanzhofs

Schlagwörter: Ehrenamtliche Richter/-innen, Steuerfreiheit, Finanzverwaltung, Aufwandsentschädigung
...Aufwände der ehrenamtlichen Richter/-innen bei Terminsteilnahme Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben nach dem „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“ (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG ...

Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden nun teilweise steuerlich begünstigt. Die Finanzverwaltungen dürfen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31. Januar 2017 (IX R 10/16) Entschädigungen für Zeitversäumnisse nicht mehr als zu versteuerndes Einkommen betrachten.