Rubrik
Verfahrensrecht (2)

Inhaltstyp
Stellungnahme (2)
... Plattformen wie www.justiz.de. Artikel 5 Nr. 2 (§ 73a Abs. 3 SGG: PKH) Gegen diese Klarstellung und die Einbeziehung insbesondere auch des neuen § 192 Abs. 2 SGGE bestehen keine Bedenken. Artikel 5 Nr. 3 (§ 75 Abs. 2a Satz 3 SGG-E: Veröffentlichung bei Massenbeiladungen) Die Beschränkung der Veröffentlichungspflicht bei Massenbeiladungen auf Tageszeitungen, die in dem betroffenen Bereich verbreitet sind ...

Der DSGT begrüßt grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers, mit dem RefE auch das sozialgerichtliche Verfahren zu modernisieren, bürgerfreundlicher zu gestalten und die Effizienz der Justiz zu steigern. Gleichzeitig sehen wir an einigen Stellen hinsichtlich der beabsichtigen Regelungen im SGG Diskussions- und Änderungsbedarf, um insbesondere die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Verhältnismäßigkeit der Regelungen zu wahren.

Autor: Michael Löher, Vizepräsident des Deutschen Sozialgerichtstages e.V.

Anlass: Gesetzentwurf zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Schlagwörter: Gerichtsverfassungsgesetz, Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans, Schöffen, Unfähigkeit zum Schöffenamt
... eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (im Folgenden: RefE). Der DSGT nimmt hierzu wie folgt Stellung: 1. Hinsichtlich der in § 21 Abs. 9 GVG-RefE vorgesehenen Verpflichtung der Gerichte zur Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne werden in den unterschiedlichen Berufsgruppen im Vorstand und der Mitgliedschaft des DSGT konträre Positionen vertreten. Dies ist in ...

Die Herabsetzung der Schwelle für die Unfähigkeit zum Schöffenamt bei strafgerichtlicher Verurteilung erscheint mit Blick auf die in der Begründung des RefE angeführten Erwägungen nachvollziehbar, tangiert die Sozialgerichtsbarkeit allerdings nicht unmittelbar. [...] sollte erwogen werden, die für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit geltende Parallelregelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SGG an die geplante Neuregelung des § 32 GVG anzupassen.